Aenderung schweiz. Obligationenrecht: ab 2013 fällt der Begriff der "Geschäftskorrespondenz" weg
Im Zuge der Aktienrechtsrevision wurden auch die Rechnungslegungsvorschriften bzw. -recht revidiert und dabei wurde der Begriff der "Geschäftskorrespondenz" (OR 957, neu OR 958f) klammheimlich und unter jedem Radar durch eliminiert.
Entsprechend wurde auch die Geschäftsbücherverordnung angepasst:
Mit Hinweis auf Kosteneinsparungen kann also in Zukunft auch auf die zwingende Aufbewahrung von E-Mails verzichtet werden. Ob dies der Nachvollziehbarkeit von Geschäftshandlungen bzw. der Auskunfstfähigkeit förderlich ist, bleibt dem Leser überlassen.
Diese Regelung tritt ab 1.1.2013 in Kraft.
vgl. den erläuternden Bericht:
zum Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts und Erlass
der neuen Verordnung über die anerkannten Standards
zur Rechnungslegung (VASR)
zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2233/Erl-Bericht_VASR_und_RAV.pdf
Ziffer 4: Änderung der Geschäftsbücherverordnung
Nach geltendem Recht ist die gesamte Geschäftskorrespondenz aufzubewahren (s. Art. 957 Abs. 2 OR). In vielen Fällen ist die Geschäftskorrespondenz jedoch für die Buchführung und Rechnungslegung ohne Erkenntniswert. Die damit verbundenen Kosten können eingespart werden. Artikel 958f nOR beschränkt sich daher auf
eine Aufbewahrungspflicht für die Buchungsbelege (zum Buchungsbeleg s. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 sowie Abs. 3 nOR).46
Aus diesem Grund wird der Hinweis auf die "Geschäftskorrespondenz" in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsbücherverordnung gestrichen. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung an die neuen Vorgaben von Artikel 958f nOR.
Auf weitergehendere Änderungen der Geschäftsbücherverordnung wird zum jetzigen Zeitpunkt bewusst verzichtet.
s. auch:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2012.html#EJPD -> Titel "Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Ausführungsbestimmungen"
Entsprechend wurde auch die Geschäftsbücherverordnung angepasst:
Mit Hinweis auf Kosteneinsparungen kann also in Zukunft auch auf die zwingende Aufbewahrung von E-Mails verzichtet werden. Ob dies der Nachvollziehbarkeit von Geschäftshandlungen bzw. der Auskunfstfähigkeit förderlich ist, bleibt dem Leser überlassen.
Diese Regelung tritt ab 1.1.2013 in Kraft.
vgl. den erläuternden Bericht:
zum Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts und Erlass
der neuen Verordnung über die anerkannten Standards
zur Rechnungslegung (VASR)
zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2233/Erl-Bericht_VASR_und_RAV.pdf
Ziffer 4: Änderung der Geschäftsbücherverordnung
Nach geltendem Recht ist die gesamte Geschäftskorrespondenz aufzubewahren (s. Art. 957 Abs. 2 OR). In vielen Fällen ist die Geschäftskorrespondenz jedoch für die Buchführung und Rechnungslegung ohne Erkenntniswert. Die damit verbundenen Kosten können eingespart werden. Artikel 958f nOR beschränkt sich daher auf
eine Aufbewahrungspflicht für die Buchungsbelege (zum Buchungsbeleg s. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 sowie Abs. 3 nOR).46
Aus diesem Grund wird der Hinweis auf die "Geschäftskorrespondenz" in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsbücherverordnung gestrichen. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung an die neuen Vorgaben von Artikel 958f nOR.
Auf weitergehendere Änderungen der Geschäftsbücherverordnung wird zum jetzigen Zeitpunkt bewusst verzichtet.
s. auch:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2012.html#EJPD -> Titel "Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Ausführungsbestimmungen"
jhagmann - 26. Okt, 15:46